Vereinssatzung

LOHNSTEUERHILFEVEREIN KURPFALZ e.V.

- Satzung -

§  1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen  " Lohnsteuerhilfeverein Kurpfalz e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bammental.
3. Der Verein ist in der Bundesrepublik Deutschland tätig.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2
Zweck des Lohnsteuerhilfevereins
1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die sich ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen  für ihre Mitglieder im Rahmen des § 4 Ziff. 11 StBerG in der jeweils gültigen Fassung be­schränkt.

§  3
Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins hat oder sich vorübergehend darin aufhält. Personen, die ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit beziehen, können nur Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung.
3. Die Mitglieder können im Rahmen des § 2 der Satzung die Hilfe des Vereins in Anspruch nehmen, wenn sie den Beitrag für das betreffende Kalenderjahr bezahlt haben.

§  4
Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er erfolgt durch eine schriftlich an den Vereins­vorstand gerichtete Erklärung, die diesem spätestens am 31. Dezember zugegangen sein muß.
3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mah­nung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat vergangen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt hier­von unberührt.

§  5
Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag
1. Der Vorstand schlägt eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Beitragsordnung aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die einmalige Aufnahmegebühr ergeben, zur Beschlußfassung der Vertreterversammlung vor. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag und die Aufnahmegebühr im entsprechenden Umfang anzupassen Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung gem. § 2 der Satzung kein besonderes Ent­gelt erhoben. In der Beitragsordnung kann jedoch die Erstattung von Auslagen im finanzgerichtlichen Verfah­ren bestimmt werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Beitritts mit der einmaligen Aufnahmegebühr, im übrigen bis zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig.
3. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem Beginn des Kalen­derjahres in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekanntzumachen.
4. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag nur in begründeten Ausnahmefäl­len zu ermäßigen oder zu erlassen.

§  6
Pflichten der Mitglieder, Mitgliederakten, Verjährung
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken. Sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche Rückfragen zügig zu erledigen. Die Mitglieder sind   verpflichtet, bei einer Änderung des Wohnsitzes dem Verein ihre neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Handakten eines Mitglieds über die Hilfe in Lohnsteuersachen werden nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds auf die Dauer von sieben Jahren in der örtlichen Beratungsstelle oder auf Verlangen des Vorstandes am Sitz des Vereins aufbewahrt. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten eines Mitglieds erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied aufgefordert hat, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen von sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der Verein zur Rückgabe der Handakte nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied Abschriften von Teilen der Handakte nur gegen Erstattung der Auslagen verlangen.
3. Schadensersatzansprüche der Mitglieder aus der Beratung verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung, bzw. sieben Jahre nach Entstehung (Aufbewahrugsfrist gem. § 6 der Satzung).

§  7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind :
   a) der Vorstand
   b) die Mitgliederversammlung
   c) die Vertreterversammlung

2. Mitglied des Vorstandes und der Vertreterversammlung kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. Mitglieder dieser Organe dürfen keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehören.

§  8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei  Stellvertretern, wobei mindestens ein Stellvertreter aus dem Kreis der Beratungsstellenleiter zu wählen ist. Der erste Vorstand wird von der Mit­gliederversammlung, ab 1990 von der Vertreterversammlung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund von der Mitglieder-  bzw. Vertreterversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsfüh­rung.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter gemeinsam. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen  sind.
4. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) Der Vorstand hat den Verein gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haft­pflichtgefahren angemessen zu versichern.
b) Der Vorstand hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins fortlaufend, vollständig und in deutscher Sprache aufzuzeichnen.
c) Der Vorstand hat die für einzelne Mitglieder empfangenen Beiträge vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
d) Der Vorstand hat bei Beginn der Tätigkeit durch den Verein und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf­grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme alle Vermögenswerte und Schulden des Vereins aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzufassen.
e) Der Vorstand hat Belege und sonstige Unterlagen über Vereinseinnahmen und -ausgaben zu sammeln und sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
f) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Verpflichtung zur Beauftragung eines oder mehrerer Geschäftsprüfer zur Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auf­zeichnungen der Einnahmen, Ausgaben und der Vermögensübersicht, sowie der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
g) Der Vorstand hat nach Erhalt des Prüfungsberichts über die Geschäftsführung
- innerhalb eines Monats eine Abschrift davon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten;
- innerhalb von sechs Monaten den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
h) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungs­feststellungen an die Mitglieder eine Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung einzuberufen.
i) Der Vorstand hat die Durchführung von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der zuständigen Oberfi­nanzdirektion rechtzeitig mitzuteilen.
j) Der Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Ereignis sowohl der für den Sitz des Vereins als auch der für die jeweiligen Beratungsstellen zuständigen Oberfinanzdirektion
 - die Öffnung und Schließung einer Beratungsstelle;
 - die Bestellung und Abberufung eines Leiters einer Beratungsstelle;
 - die Personen, denen sich der Verein ansonsten bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient mitzuteilen.
k) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß vor der Aufnahme der Tätigkeit eines Beratungsstellenleiters seine Eintragung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine vorgenommen wird.
5. Der Vorstand hat auf die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen zu achten:
a) daß die Hilfe in Lohnsteuersachen nur durch Personen zulässig ist, die einer Beratungsstelle angehören;
b) daß im Bezirk der Oberfinanzdirektion, in dem sich der Vereinssitz befindet, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten und auch die Geschäftsleitung ausgeübt wird.
c) daß zum Leiter einer Beratungsstelle nur bestellt werden darf, wer mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen und persönlich zuverlässig ist.
d) daß die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung auszuüben ist;
e) daß die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfe in Lohnsteuersachen unzulässig ist;
f) daß alle Personen, deren sich der Verein bedient, zur Einhaltung dieser Pflichten anzuhalten sind.
6. Der Vorstand ist berechtigt mit Beratungsstellenleitern und Personen, deren sich der Verein bei der Hilfelei­stung in Lohnsteuersachen ansonsten bedient, Arbeitsverträge als auch freie Mitarbeiterverträge abzuschließen. Die vorgenannten Personen dürfen nur im Rahmen dieser Satzung für den Verein tätig werden. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Vertreterversammlung.
7. Der Vorstand hat jede Satzungsänderung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung der für den Sitz des Vereins zuständigen Oberfinanzdirektion anzuzeigen und nach erfolgter Eintragung im Register eine Abschrift der Eintragungsmitteilung zu übersenden.

§  9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb von drei Mona­ten statt, nachdem der Inhalt  der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben worden ist.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand hat sie auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig; dazu gehören auch:
a) Bestellung des ersten Vorstandes,
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
c) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
d) Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres,
e) Änderung der Satzung und des Vereinszwecks,
f) Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, diese ist dann ohne Rück sicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.  Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.  Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und für den   Beschluß über die Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe­nen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder er­forderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
6. An die Stelle der Mitgliederversammlung tritt ab dem 1. Januar 1990 die Vertreterversammlung.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unter­schreiben.

§ 10
Vertreterversammlung
1. Die Vertreterversammlung besteht aus den auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedervertretern. Wiederwahl ist zulässig. Für die Zahl der Mitgliedervertreter ist die vom Vorstand festzustellende Mitglieder­zahl am 1. Januar maßgebend, welcher der Wahl vorausgeht. Die Anzahl der Mitgliedervertreter beträgt drei Prozent der Mitglieder, mindestens aber fünfzig Vertreter. Der Vertreterversammlung können nur Mitglieder des Vereins - mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder - angehören. Die Amtszeit der nach dieser Satzung zu wählenden Mitgliedervertreter beginnt am 1. Januar 1990.
2. Die Vertreterversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb von drei Monaten statt, nachdem der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben worden ist.
3. Die Vertreterversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand hat sie auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der jeweils amtierenden Vertreter dies   schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4. Die Vertreterversammlung ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig; dazu gehören auch :
a) Bestellung des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
c) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
d) Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.
5. Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedervertreter anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit findet die zweite Vertreterversammlung eine Stunde nach Schließung der ersten Versammlung statt. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliedervertreter beschlußfä­hig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Vertreterversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluß über die Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe­nen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Die Mitgliedervertreter sind ehrenamtlich tätig; ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht nicht.
8. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11
Wahl der Mitgliedervertreter
1. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt schriftlich nach einer Wahlliste, die mindestens doppelt soviel Be­werber enthält, wie Mitgliedervertreter gewählt werden können. Die Wahlliste wird vom Vorstand erstellt.
2. Die Wahl der Vertreter findet in dem vom Vorstand festgesetzten Zeitraum von mindestens zwei Monaten statt. Die Mitglieder werden schriflich aufgefordert, ihre Stimmen in den jeweiligen Beratungsstellen in dieser Zeit entsprechen der Wahlliste abzugeben.
3.  Der Vorstand holt die Zustimmung der gewählten Vertreter ein.
4. Der Vorstand hat die Wahlliste den Mitgliedern zugleich mit dem wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststel­lungen bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe der Wahlliste an, seine Stimme schriftlich abgeben. Die Stimmabgabe muß dem Vorstand innerhalb der gesetz­ten Frist zugehen.
4.a) Die vom Vorstand durch ein statistisches Zufallsverfahren ermittelten Wahlvorschläge werden mit den Namen der Beratungsstellenleiter, die selbst Mitglied im Verein sind,  ergänzt..
5. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen, als Mitgliedervertreter zu wählen sind. Gewählt sind die Mitglieder, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit gilt der in der Wahlliste zuerst Genannte als gewählt.
6. Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die alte Vertreterversammlung im Amt.
7. Die Durchführung der Wahl obliegt dem aus vier Personen bestehenden Wahlausschuß, der von der Vertreterversammlung bestellt wird. Dem Wahlausschuß sollen zwei Mitgliedervertreter, ein Beratungsstellenleiter und ein Vorstandsmitglied angehören.

§ 12
Bekanntmachungen
1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Auflage in den Beratungsstellen oder durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstandes an jedes Mitglied.  Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfest­stellungen muß durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstandes an jedes Mitglied erfolgen.
2. Bekanntmachungen des Vorstandes gelten am Tag der Auflage in den Beratungsstellen oder durch Aufgabe bei der Post als bewirkt.

§ 13
Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche des Vereins im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

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